Die geplante Regelung nach deutschem Vorbild ist kein Angriff auf die Pressefreiheit.
Wien. Ein Vorschlag der ÖVP lässt die Wogen hochgehen: Künftig sollen – nach deutschem Vorbild – (wörtliche) Zitate aus Ermittlungsakten strafbar sein. Für den grünen Koalitionspartner sind „Einschränkungen der Pressefreiheit nicht Gegenstand der Verhandlungen“, die Journalistengewerkschaft zeigte sich „entsetzt“, und der Präsident des österreichischen Rechtsanwaltskammertags sprach von einem „medialen Maulkorb“. Doch was steckt tatsächlich hinter dem angedachten Verbot?
Ein Blick auf die deutsche Regelung mag hier Klarheit bringen: Gemäß § 353d Ziff 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer „die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens (. . .) ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist“.